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14. Oktober 2026

Schweizer Waffen im Ausland: Welche Regeln sollen gelten?

Darf die Schweiz Kriegsmaterial exportieren, wenn sich die internationale Lage plötzlich verändert? Und wer soll in einer solchen Situation entscheiden? Am 29. November 2026 stimmt die Schweizer Bevölkerung über neue Regeln für den Export und die Weitergabe von Kriegsmaterial ab. Befürwortende versprechen sich davon mehr Sicherheit und Handlungsspielraum. Die Gegenseite warnt davor, dass Schweizer Waffen dadurch leichter in Kriege verwickelt werden oder zu autoritären Regierungen gelangen könnten.

Was steht zur Abstimmung?

Das Kriegsmaterialgesetz regelt, unter welchen Bedingungen Schweizer Unternehmen Waffen, Munition oder andere militärische Güter ins Ausland verkaufen dürfen. Das Parlament hat eine Änderung des Gesetzes beschlossen. Dagegen wurden genügend Unterschriften gesammelt. Deshalb entscheidet nun die Stimmbevölkerung, ob die neuen Bestimmungen in Kraft treten.* Ausgangspunkt der Revision ist die veränderte Sicherheitslage in Europa. Nach dem russischen Angriff auf die Ukraine wollten europäische Staaten Kriegsmaterial aus Schweizer Produktion an die Ukraine weitergeben. Die Schweiz lehnte solche Gesuche unter Hinweis auf das geltende Recht ab. Gleichzeitig befürchtet die Schweizer Rüstungsindustrie, wegen der strengen Regeln von internationalen Aufträgen ausgeschlossen zu werden.

Befürwortende argumentieren, dass die Schweizer Armee eine leistungsfähige Industrie im eigenen Land brauche. Da der Schweizer Markt klein sei, müsse diese Industrie auch exportieren können. Zudem solle der Bundesrat auf unerwartete Veränderungen der internationalen Lage reagieren können. Die Gegnerseite erinnert daran, dass die heutigen Exportkriterien bewusst im Gesetz verankert wurden. Diese Regeln sollen verhindern, dass Schweizer Waffen in Bürgerkriegen eingesetzt werden, zu Staaten mit schweren Menschenrechtsverletzungen gelangen oder über andere Länder weitergegeben werden.

* Mehr dazu hier: Vom Unterschriftensammeln zum Gesetz

Welche Regeln sollen sich ändern?

Der zentrale Punkt der Vorlage ist eine neue Abweichungskompetenz des Bundesrates. Sie würde es ihm erlauben, in ausserordentlichen Situationen von einzelnen Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte abzuweichen. Voraussetzung wäre, dass dies zur Wahrung der aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz nötig ist. Internationale Verpflichtungen, das Neutralitätsrecht, das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte müssten weiterhin eingehalten werden.

 

Befürwortende betrachten diese Kompetenz als Sicherheitsventil. Gesetze könnten nicht jede zukünftige Krise vorhersehen. Der Bundesrat solle deshalb beispielsweise reagieren können, wenn ein Partnerstaat unerwartet in einen Konflikt verwickelt wird oder Schweizer Unternehmen Teile für internationale Rüstungsprojekte liefern. Die Gegnerseite findet hingegen die Begriffe «ausserordentliche Umstände» sowie «aussen- oder sicherheitspolitische Interessen» zu offen. Sie befürchtet einerseits, dass dadurch auch Lieferungen möglich werden könnten, die nach den normalen Kriterien nicht zulässig wären. Andererseits befürchtet die Gegenseite auch, dass – sofern die Regierung eigenständig Ausnahmen von Gesetzen beschliessen darf – das Parlament und somit auch die Stimmbevölkerung übergangen werden. Rüstungsexporte sollten nach der Meinung der Gegenseite eine demokratische Entscheidung bleiben und nicht im «Hinterzimmer der Regierung» gefällt werden.

Eine weitere Änderung betrifft die sogenannte Nichtwiederausfuhr-Erklärung. Damit verpflichtet sich ein Empfängerstaat von Schweizer Kriegsmaterial, dieses nicht ohne Zustimmung der Schweiz weiterzugeben. Heute wird eine solche Erklärung grundsätzlich verlangt. Neu soll der Bundesrat darauf verzichten können, sofern keine aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitischen Gründe dagegensprechen. Bei Einzelteilen und Baugruppen innerhalb einer internationalen Wertschöpfungskette soll grundsätzlich darauf verzichtet werden. Befürwortende sagen, die Risiken würden künftig bereits vor der ersten Exportbewilligung geprüft. Die Gegenseite hält dagegen, dass die Schweiz nach der Ausfuhr weniger Kontrolle über eine spätere Weitergabe hätte.

Die Abweichungskompetenz würde dem Bundesrat erlauben, in einer “ausserordentlichen Situation” von den geltenden Regeln für Kriegsmaterialexporte abzuweichen. Dies wäre aber nur möglich, wenn es zur Wahrung der aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz nötig ist. Internationale Verpflichtungen wie das Neutralitätsrecht müssten weiterhin eingehalten werden. 

Beispiel: Ein Partnerstaat* (zum Beispiel Deutschland) gerät unerwartet in einen bewaffneten Konflikt. Nach den normalen Regeln dürfte die Schweiz möglicherweise kein Kriegsmaterial mehr dorthin liefern. Der Bundesrat könnte mit der Abweichungskompetenz eine Ausnahme bewilligen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und dies im Interesse der Schweiz liegt. Entscheidet der Bundesrat über einen einzelnen Export, muss er die sicherheitspolitischen Kommissionen des Parlaments spätestens 24 Stunden danach informieren. Ändert er die Regeln vorübergehend mit einer Verordnung, muss diese zeitlich befristet sein, darf höchstens vier Jahre gelten und darf auch nur einmal verlängert werden.

* Zu den Partnerstaaten gehören alle EU- und EFTA-Staaten sowie weitere Staaten, mit denen die Schweiz bei der Exportkontrolle eng zusammenarbeitet.

Die Schweiz verkauft Munition an Deutschland. Deutschland möchte diese später an die Ukraine weitergeben. Mit einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung müsste Deutschland dafür zuerst die Zustimmung der Schweiz einholen. Ohne eine solche Erklärung wäre diese zusätzliche Schweizer Zustimmung grundsätzlich nicht erforderlich. Der Export und die Weitergabe müssten aber weiterhin mit dem Neutralitätsrecht und den übrigen internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar sein. Heute wird eine solche Erklärung grundsätzlich verlangt. Mit der Reform soll der Bundesrat sie nur noch verlangen, wenn aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitische Gründe dafür sprechen. Bereits bestehende Verpflichtungen bleiben gültig.

Neutralität bedeutet nicht, dass die Schweiz gar kein Kriegsmaterial exportieren darf. Sie darf jedoch keine Kriegspartei militärisch unterstützen und muss die Vorgaben des Neutralitätsrechts einhalten. Die Gegnerseite befürchtet, dass Schweizer Waffen nach einer Weitergabe bei einer Kriegspartei landen und so die Glaubwürdigkeit der Neutralität schwächen könnten. Befürwortende betonen dagegen, dass das Neutralitätsrecht weiterhin eingehalten werden müsse. Die Zusammenarbeit mit demokratischen Partnerstaaten könne zudem die Sicherheit der Schweiz stärken.

Damit knüpft die Diskussion an die inzwischen abgelehnte Neutralitätsinitiative an: Soll Neutralität vor allem möglichst grosse Distanz zu militärischen Konflikten bedeuten oder kann sie auch mit einer engeren Zusammenarbeit mit Partnerstaaten verbunden werden?

Ein wichtiger Hinweis: Die Schwächung der Neutralität und die Stärkung der Sicherheit werden ausdrücklich als Argumente der beiden Seiten dargestellt, nicht als feststehende Folgen der Vorlage.

Wie viel Kontrolle bleibt bestehen?

Weicht der Bundesrat mit einer einzelnen Verfügung von den normalen Kriterien ab, muss er die sicherheitspolitischen Kommissionen des Parlaments spätestens 24 Stunden nach seinem Entscheid informieren. Eine allgemeine Verordnung müsste zeitlich befristet werden. Sie dürfte höchstens vier Jahre gelten und einmal verlängert werden.

Befürwortende sehen darin eine klare Begrenzung der neuen Kompetenz. Der Bundesrat müsse seine Entscheide begründen, internationale Verpflichtungen beachten und das Parlament informieren. Die Gegnerseite hält diese Kontrolle für ungenügend. Sie kritisiert insbesondere, dass die parlamentarischen Kommissionen bei einer einzelnen Verfügung erst nach dem Entscheid informiert würden. Dadurch erhalte der Bundesrat ihrer Ansicht nach zu viel Handlungsspielraum.

 

Bei der Abstimmung geht es nicht grundsätzlich darum, Waffenexporte zu erlauben oder zu verbieten. Entscheidend ist, wie flexibel die Regeln sein sollen und wie viel Handlungsspielraum der Bundesrat in ausserordentlichen Situationen erhalten soll. Befürwortende stellen die Verteidigungsfähigkeit, die internationale Zusammenarbeit und den Erhalt der Schweizer Rüstungsindustrie in den Vordergrund. Die Gegenseite gewichtet die Kontrolle über mögliche Weitergaben, den Schutz der Menschenrechte und feste gesetzliche Grenzen stärker. Ein Ja nimmt die Änderung an, ein Nein lässt die bisherigen Regeln bestehen.

  1. Amtliche Grundlagen und neutrale Übersichten

 

  1. Quellen der Befürworterseite

 

  1. Quellen der Gegnerseite
Erstellt von Georgios Spinthakis